Koalitionsfraktionen einigen sich auf Gesetzesänderungen zum Sexualstrafrecht

Veröffentlicht am 11.11.2014 in Finanzen/Wirtschaft

Wie wollen Kinder in Deutschland besser vor sexuellen Übergriffen schützen. Weil uns als SPD der Schutz der Kinder in Deutschland besonders wichtig ist, haben wir uns bei der Reform des Sexualstrafrechts erfolgreich für eine Verbesserung des Schutzes von Kindern eingesetzt.

„Die Höchststrafe bei Besitz von Kinderpornografie haben wir von derzeit zwei auf drei Jahre angehoben. Die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch erst mit dem 30. Lebensjahr beginnen zu lassen, ist nötig, weil Opfer oft erst nach langjähriger Verarbeitung ihrer Traumata die Kraft zur Strafanzeige finden. Auch haben wir Besitz, Erwerb und Verbreitung so genannter Posing-Bilder nun explizit unter Strafe gestellt. Da die Kontaktanbahnung von Pädophilen an Kinder oft über das Internet erfolgt, war es erforderlich, dass dieses Cybergrooming zum Schutz der Kinder künftig bestraft werden kann.

Ein großer Fortschritt zum Schutz von Mädchen vor Genitalverstümmelung ist die Regelung, dass Beihilfehandlungen zur Genitalverstümmelung auch dann bestraft werden können, wenn keine Vorbereitungshandlung in Deutschland nachweisbar ist. Bundesjustizminister Heiko Maas ist für seinen engagierten Einsatz für den besseren Schutz von Kindern zu danken. Sein Gesetzesentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen fast vollständig übernommen. Klarstellend wurde geregelt, dass die Herstellung von Fotografien nur dann strafbar ist, wenn in Räume von außen hinein fotografiert wird. Das entspricht auch schon der bisherigen Gesetzeslage. Außerdem ist die Herstellung von Bildern nur dann strafbar, wenn  Menschen in hilfloser Lage zur Schau gestellt werden – zum Beispiel bei Unfallopfern oder wenn ein Täter mit kommerziellen Absichten nackte Kinder auf Bildern zur Schau stellt. Dadurch ist die schon im ersten Gesetzesentwurf enthaltene Intention gesichert, dass das Herstellen von Bildern nur in diesen eng begrenzten Fällen strafbar ist. Damit ist klar, dass private Bilder nackter Kinder im Familienurlaub oder journalistische Bildberichterstattung nicht von diesem Straftatbestand erfasst sind.“

 
 

Homepage Dr. Johannes Fechner

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